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LG Berlin, 07.12.2004 - 13 O 615/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88
Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur …
Auszug aus LG Berlin, 07.12.2004 - 13 O 615/03
Auch im Rahmen der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB darf der Vermögensstamm zur Befriedigung des Mindestbedarfs eines Kindes nur dann herangezogen werden, wenn unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer und unter Einbeziehung etwa zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten der notwendige Eigenbedarf des Verpflichteten bis an dessen Lebensende gesichert bleibt (BGH,NJW 1989, 524 [BGH 02.11.1988 - IVb ZR 7/88] [525];… Wendl/Staudigl/Scholz, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 2 Rdn. 262). - BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 716/80
Unterliegung von vollstreckbaren Urkunden unter Abänderungsklagen - Abänderung …
Auszug aus LG Berlin, 07.12.2004 - 13 O 615/03
Der Anpassungsbeschluss hindert den Unterhaltsschuldner nicht, mit der Abänderungsklage des § 323 Abs. 1 ZPO nach den allgemeinen Regeln eine Abänderung geltend zu machen, die über die Korrektur der Anpassung nach § 641q Abs. 1 ZPO a.R hinausgeht und in den Bestand des ursprünglichen Titels eingreift (BGH, FamRZ 1982, 915 [916]). - OLG Karlsruhe, 21.10.1993 - 16 WF 73/93
Unterhalt; Abänderungsklage; Wirtschaftliche Verhältnisse; Anpassungsverfahren; …
Auszug aus LG Berlin, 07.12.2004 - 13 O 615/03
Die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die Monatsfrist für die besondere Korrekturklage nach § 641 q Abs. 3 ZPO a.F. verstrichen ist, weil mit der Korrekturklage nur die im Änderungsbeschluss festgesetzte Anpassung, nicht aber der ihm zugrunde liegende ursprüngliche Unterhaltstitel selbst beseitigt werden kann (OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1537 [1538]; HansOLG Bremen, FamRZ 1982, 1035 [1036]). - OLG Bremen, 19.07.1982 - 5 WF 83/82
Möglichkeit der Herabsetzung einer titulierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber …
Auszug aus LG Berlin, 07.12.2004 - 13 O 615/03
Die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die Monatsfrist für die besondere Korrekturklage nach § 641 q Abs. 3 ZPO a.F. verstrichen ist, weil mit der Korrekturklage nur die im Änderungsbeschluss festgesetzte Anpassung, nicht aber der ihm zugrunde liegende ursprüngliche Unterhaltstitel selbst beseitigt werden kann (OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1537 [1538]; HansOLG Bremen, FamRZ 1982, 1035 [1036]).